Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit

1.
Der Verein wurde im Jahr 1990 unter dem Namen „SV Grün-Weiß Bischofswerda“ mit Sitz Bischofswerda gegründet.

2.
Der Verein wurde am 02.10.1990 in das Vereinsregister beim Kreisgericht Bischofswerda eingetragen.

3.
Am 03.05.1999 wurde der Vereinsname durch die Mitgliederversammlung geändert.
Der Verein heißt „VfB 1999 Bischofswerda“.

3.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V., dessen Satzung er für sich und seine Mitglieder anerkennt.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in den Ballsportarten.
Sonderabteilungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.
Entsprechend §2/2. ist der Verein spendenempfangsberechtigt. Aufwendungen von Mitgliedern oder anderen Förderern des Vereins sind z.B. Reisekosten, Telefonkosten, Pkw-Kilometergeld oder Verpflegungsmehraufwand. Die Vereinsmitglieder oder andere Förderer haben einen Anspruch auf Aufwandsersatz.
Der Aufwandsersatz muss angemessen sein (z.B. nach steuerlichen Vorschriften oder dem Bundesreisekostengesetz).
Den jeweils Begünstigten steht es jedoch frei, ob sie den Aufwendungsersatz vereinnahmen, oder ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.
Der Verein setzt sich zusammen aus:

– Ehrenmitgliedern
– Mitgliedern (ab 01. Januar des auf das 18. Lebensjahr folgenden Jahres)
– Jugendlichen (ab 01. Januar des auf das 14. Lebensjahr folgenden Jahres)
– Kindern (bis 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet haben)
– Fördermitglieder (haben kein Wahl- bzw. Stimmrecht)

2.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

3.
Den Mitgliedern des Vereins ist die Benutzung des Vereinseigentums im Rahmen des Übungsbetriebes unter Voraussetzung der pfleglichen Behandlung gestattet.

4.
Vereinsangehörige, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, können für Schädigung des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 4 Aufnahmen

1.
Alle Neuaufnahmen bedürfen eines schriftlichen Antrages.
Bei Kindern und Jugendlichen hat außerdem ein gesetzlicher Vertreter zu unterzeichnen.

2.
Der Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen an den Antragsteller, ist aber schriftlich mitzuteilen.

3.
Das neue Mitglied erhält eine Bestätigung der Aufnahme. Es wird über Vereinsbeiträge und über die Art der Entrichtung informiert. Diese Informationen kann bereits der Aufnahmeantrag enthalten.

4.
Wiedereingetretenen Personen kann nach Zustimmung des Vorstandes die frühere Mitgliedschaft angerechnet werden

§ 5 Beiträge

1.
Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.
Ehrenmitglieder sind zu keiner Beitragszahlung verpflichtet.

3.
Neue Mitglieder haben, beginnend mit dem Monat ihres Eintritts, die Beiträge entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten.

4.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt vierteljährlich, für das aktuelle Quartal. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren.

5.
Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Leistungen entscheidet der Vorstand. 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft und damit jeglicher Anspruch an den Verein erlischt durch:

– Tod des Mitgliedes
– freiwilligen Austritt (per 30.06. oder 31.12. des Jahres) durch schriftliche und
– unterschriebene Mitteilung- Ausschluss aus dem Verein (kann nur vom Vorstand beschlossen werden; schriftliche Berufung innerhalb von 14 Tagen; Beitragszahlung erlischt mit Austrittstermin; sonstige evtl. Verbindlichkeiten gelten)

§ 7 Organe

– Mitgliederversammlung
– Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt (Ausgabe Bischofswerda) erfolgen.

2.
Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.
Themen der Mitgliederversammlung sind:

– Jahres- und Kassenbericht
– Beschlüsse über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
– Satzungsänderungen
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Wahl des Vorstandes

4.
Beschlussfassungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über offene oder geheime Wahlen.

6.
Findet unter zu wählenden Kandidaten keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl.

7.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

8.
Von nicht anwesenden und zur Wahl vorgeschlagenen Personen muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass sie die Wahl annehmen.

9.
Jede gewählte Person kann nach Misstrauensantrag und geheimer Beschlussfassung mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch eine Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden.

10.
Jede Mitgliederversammlung ist protokollpflichtig. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

11.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:- auf Beschluss des Vorstandes

– auf Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder
– durch Ausscheiden des 1. und 2. Vorsitzenden

§ 9 Vorstand

1.
Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss dieses Amt von einem anderen Vorstandsmitglied oder von einem durch den Vorstand bestimmten Mitglied kommissarisch ausgeübt werden.

2.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
3. Hauptkassierer
4. Beisitzer
5. Beisitzer
6. Beisitzer
7. Beisitzer

3.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

4.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung auch andere Personen zu den Sitzungen einzuladen, denen kein Stimmrecht eingeräumt werden kann.

5.
Sämtliche Entscheidungen bzw. Abstimmungen im Vorstand bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und hat deren Beschlüsse auszuführen.

7.
Jede Sitzung des Vorstandes ist protokollpflichtig.

§ 10 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bischofswerda zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge, bzw. für Unfälle, die nicht unmittelbar mit dem Sportbetrieb oder sonstiger vom Verein durchgeführter Veranstaltungen zusammenhängen.

§ 12 Sportunfallversicherung

1.
Die Mitglieder des Vereins sind durch den jeweils angeschlossenen Unfallversicherungs-Verband versichert.

2. 
Unfälle sind unverzüglich dem Unfallsachbearbeiter oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu melden.

3. 
Die jeweiligen Versicherungsbedingungen und die Höhe der Leistungen usw. werden von der Versicherungsgesellschaft bestimmt.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung und des Gerichtsstandes

1.
Die vorliegende Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.05.1999 in Kraft.

2.
Die am 01.11.1999 neu gefasste Satzung des VfB 1999 Bischofswerda wurde notariell beglaubigt und Vorstandsänderungen in das Vereinsregister eingetragen.

3.
Die am 26.09.2013 von der Mitgliederversammlung des VfB 1999 Bischofswerda beschlossene Satzungsänderung wurde notariell beglaubigt und die personellen Vorstandsänderungen in das Vereinsregister eingetragen. 

4.
Für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht Bautzen zuständig.

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