§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit
- Der Verein heißt „VfB 1999 Bischofswerda“. Durch den Eintrag im Vereinsregister trägt er den Namenszusatz e.V.
- Der Verein kann Mitglied in Verbänden werden, die zum Erreichen des Vereinszwecks dienlich sind. Über die Mitgliedschaft in Verbänden entscheidet der Vorstand.
- Sitz des Vereins ist Bischofswerda. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in den Ballsportarten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere in der Sportart Handball. Hierzu zählen
- Angebot eines regelmäßigen Trainingsbetriebs
- Teilnahme am Wettkampf- und Ligabetrieb
- Ausrichtung und Teilnahme an Sportveranstaltungen
- Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Schiedsrichtern, Kampfgericht
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verhält sich in politischen, ethnischen und konfessionellen Fragen neutral. Eine Meinungsbildung in sportlichen Belangen wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Fördermitgliedern (ohne Wahl- bzw. Stimmrecht)
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Den ordentlichen Mitgliedern des Vereins ist die Benutzung des Vereinseigentums im Rahmen des Übungsbetriebes unter Voraussetzung der pfleglichen Behandlung gestattet.
- Vereinsangehörige, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, können für Schädigung des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.
- Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch Satzung und Ordnungen des Vereins befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung bedarf eines schriftlichen Antrages. Bei Kindern und Jugendlichen hat außerdem ein gesetzlicher Vertreter zu unterzeichnen.
- Über den Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen an den Antragsteller, ist aber schriftlich mitzuteilen.
- Dem Aufnahmeantrag ist zugestimmt, wenn nach 4 Wochen keine schriftliche Ablehnung der Aufnahme zugestellt wurde. Eine schriftliche Bestätigung der Aufnahme ist nicht erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und den Handballsport in besonders großem Maße verdient gemacht haben, und werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung benannt.
- Fördermitglieder sind Personen, die den Verein ausschließlich finanziell unterstützen. Ab welcher Höhe der finanziellen Unterstützung dies Zutrifft wird in der Ordnung über Mitgliedsbeiträge und Finanzen geregelt.
§5 Beiträge
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag entsprechend der jeweils gültigen Beitrags- und Finanzordnung zu entrichten.
- Die Beitrags- und Finanzordnung wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung entschieden.
§6 Ehrenamt- und Übungsleiterpauschalen
- Entsprechend §2/ Absatz (1-5) ist der Verein spendenempfangsberechtigt. Aufwendungen von Mitgliedern oder anderen Förderern können bis zu einer Frist von 8 Wochen nach deren Entstehung ersetzt werden. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen z.B. Reisekosten, Telefonkosten, PKW-Kilometergeld oder Verpflegungsmehraufwand.
- Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage von § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) und Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) entschädigt werden. Einen Anspruch auf Aufwandsersatz gibt es nicht. Einzelheiten werden durch die Ordnung über den Aufwandsersatz geregelt, die nicht Bestandteil der vorliegenden Satzung ist.
§7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft und damit jeglicher Anspruch an den Verein erlischt durch:
- Tod des Mitgliedes
- freiwilligen Austritt mit einer Frist von 14 Tagen (Zugang beim Vorstand) zum 30.06. oder 31.12. des Jahres durch schriftliche und unterschriebene Erklärung
- Ausschluss aus dem Verein
- Der Ausschluss aus dem Verein
- wird vom Vorstand ausgesprochen; das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören
- muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden.
- berechtigt das Mitglied zu einer schriftlichen Berufung mit einer Frist von 14 Tagen, welche an den Ehrenrat zu richten ist. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
- wird von der Mitgliederversammlung entschieden, wobei auch die mögliche Berufung dagegen Beachtung finden muss.
- Zum Ausschluss aus dem Verein können folgende Gründe und folgendes Verhalten führen
- Veruntreuung von Vereinsvermögen
- Verhalten, welches den Verein diskreditiert
- Rufschädigung
- Verletzung von Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins, Nichtbefolgung von Anordnungen oder Beschlüssen der Organe des Vereins, unehrenhaftes Verhalten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben oder groben Verstoß gegen den sportlichen Anstand
- Versäumnis bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Der Rückstand muss mindestens 6 Monatsbeiträgen betragen, wobei zwei Mahnungen seitens des Vereins erfolgen müssen.
- Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes nach §12 StGB
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ihre Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft bleiben jedoch bestehen.
§8 Organe
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
- Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
- Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand bzw. den Ehrenrat und die Ausübung eines Amtes in diesem ist die Mitgliedschaft im Verein. Wiederwahl ist möglich.
§9 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Das Einladungsschreiben erfolgt in Textform und hat die Tagesordnung zu enthalten. Mitglieder können eigene Anträge mit einer Frist von einer Woche, nach Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung, einbringen.
- Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
- Geschäftsbericht des Vorstands zum abgelaufenen Geschäftsjahr
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Hauptkassierers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und des Ehrenrates (in Wahlversammlungen)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen, Auflösung des Vereines oder Ausschluss von Mitgliedern (bei Erfordernis)
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr (wenn erforderlich)
- Behandlung von Anträgen
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sollte die Wahl eines neuen Vorstands durchzuführen sein, dann ist, vom bisherigen Vorstand, ein Versammlungsleiter aus den Mitgliedern des amtierenden Vorstands zu bestimmen, welcher nicht für den neunen Vorstand kandidieren darf. Wollen alle bisherigen Vorstandsmitglieder erneut kandidieren, dann ist der Versammlungsleiter per Wahl zu bestimmen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
- Beschlussfassungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut mit der Tagesordnung angekündigt waren.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich abgestimmt werden.
- Insbesondere für die Wahl des Vorstands gilt:
- Findet unter zu wählenden Kandidaten keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl. Liegt nach der 3. Stichwahl kein Ergebnis vor, entscheidet das Los.
- Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
- Von nicht anwesenden und zur Wahl vorgeschlagenen Personen muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass sie die Wahl annehmen.
- 8. Jede gewählte Person kann nach Misstrauensantrag und geheimer Beschlussfassung mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch eine Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden. Um einen Misstrauensantrag einbringen zu können sind mindestens 5 wahlberechtigte Personen notwendig. Ein Misstrauensantrag ist in schriftlicher Form mit der Darlegung von Gründen beim Vorstand einzureichen.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der das Protokoll über den Ablauf der Mitgliederversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form von einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder
- durch Ausscheiden des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
- bei Stellung eines Misstrauensantrags
§10 Vorstand
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muss dieses Amt von einem anderen Vorstandsmitglied oder von einem durch den Vorstand bestimmten Mitglied kommissarisch ausgeübt werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis seine Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Hauptkassierer
- 4 Beisitzer
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand ist berechtigt Ordnungen zu erlassen, welche weitere Vereinsangelegenheiten regeln. Dies wären:
- Ordnung über die Mitgliedsbeiträge und Finanzen
- Ordnung über den Aufwandsersatz
- Sämtliche Entscheidungen bzw. Abstimmungen im Vorstand bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und hat deren Beschlüsse auszuführen.
- Jede Sitzung des Vorstandes ist protokollpflichtig.
- Die Sitzung kann auch digital/hybrid durchgeführt werden.
§11 Rechnungsprüfer
- Für den Zeitraum von 4 Jahren wählt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer.
- Sie dürfen keine weitere Wahlfunktion haben.
- Die Rechnungsprüfer haben mindesten einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung im Verein zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- Den Rechnungsprüfern ist uneingeschränkte Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren.
- Die Prüfung der Kasse und des Geschäftsjahresabschlusses müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer vornehmen.
- Sofern es die Umstände erfordern, können die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen 30 Tagen verlangen.
§12 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ oder Ausschuss angehören, mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten, der Vorsitzender des Ehrenrates ist.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sofern sich nicht genügend Mitglieder zur Wahl stellen und somit kein Ehrenrat wählbar ist, werden die Aufgaben des Ehrenrates bis zur nächsten Wahl kommissarisch vom Vereinsvorstand übernommen.
- Der Ehrenrat ist zuständig zur Entscheidung über die Berufung des Mitgliedes über dessen Ausschluss.
- Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
§13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der wahlberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich mit ja oder nein erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bischofswerda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§14 Haftung
Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge, bzw. für Unfälle, die der Verein nicht zu vertreten hat.
§15 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und erwendung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, erlassen.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.11.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.